422 Z. 96 ff.). Vom Verfahren erwarte sie, dass der Beschuldigte sich von ihr fernhalten müsse und sie nicht mehr befürchten müsse, dass er Fotos von ihr erstelle, wenn sie unterwegs sei (EV Vi: pag. 423 Z. 138 ff.). Der Vorfall bei der Migros 2019, der schliesslich zur Anzeige führte, findet sich in den Aussagen des Beschuldigten sowie der Eltern und des Bruders der Privatklägerin wieder. Aus den Aussagen des Vaters der Privatklägerin geht zudem hervor, dass die Privatklägerin tatsächlich nicht von sich aus ihre Eltern auf den Vorfall bei der Migros angesprochen hat (vgl. Ziff. II. 9.6 nachfolgend).