46 Z. 213 ff.). Die Privatklägerin hätte mehrmals Gelegenheit gehabt, den Vorfall schlimmer darzustellen und die Handlungen des Beschuldigten schwerwiegender erscheinen zu lassen, als sie dies gemacht hat. Der Umstand, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht unnötig belastete und klar differenzierte, deutet darauf hin, dass sie die Wahrheit sagte. Hätte sie den Vorfall erfunden, wäre es ein Einfaches gewesen, die Erzählungen aufzubauschen. Die Privatklägerin kann auch nachvollziehbar erklären, weshalb sie nach dem Vorfall keine Anzeige eingereicht hat. So gab sie an, sie habe sich nicht an die Polizei gewandt, weil sie Angst gehabt habe.