45 Z. 185 f.). Sie habe an ihm keine sexuellen Handlungen vornehmen müssen (pol. EV: pag. 35 Z. 111 ff.) und sie hätte auch nicht gesehen, dass der Beschuldigte an sich selber sexuelle Handlungen vorgenommen habe (pol. EV: pag. 35 f. Z. 115 ff.). Andernorts oder andere intime Stellen habe der Beschuldigte nicht angefasst (pol. EV: pag. 36 Z. 134 f.; EV StA: pag. 45 Z. 182 f.). Wie der Zustand des Penis des Beschuldigten gewesen sei, wisse sie nicht, da der Beschuldigte diesen nicht hervorgeholt habe (pol. EV: pag. 37 Z. 179 f.). Gedroht habe er ihr nicht (pol. EV: pag. 36 Z. 118 f.). Geschlagen habe er sie auch nicht (EV StA: pag. 46 Z. 213 ff.).