Die Privatklägerin macht den Beschuldigten in ihren Aussagen nicht schlecht. Auf Frage, wie sie ihr Verhältnis zum Beschuldigten beschreiben würde, meinte die Privatklägerin, sie habe es gut mit ihm gehabt (pol. EV: pag. 35 Z. 78 f.; EV StA: pag. 52 Z. 437 f.). Sie habe in Sri Lanka viel mit ihm unternommen und habe sich zunächst gefreut, als der Beschuldigte zu ihnen gekommen sei (pol. EV: pag. 35 Z. 79 f.). Vor dem Vorfall sei der Beschuldigte für sie eher wie ein Vater oder wie ein Onkel gewesen (pol. EV: pag. 37 Z. 196; EV StA: pag. 42 Z. 60, Z. 66; pag. 52 Z. 439).