Es sei ihr unangenehm, mit Jungs zusammen zu sein. Sie fühle sich unwohl und habe Angst, wenn ein Junge in ihre Nähe komme (EV Vi: pag. 420 Z. 30 ff.). Wenn sie an den Vorfall denke, kämen die Erinnerungen hoch. Aber sie fühle sich stärker und nicht mehr so verletzlich. Traurig sei sie auch nicht mehr (EV StA: pag. 53 Z. 473 ff.). Sie erzähle eigentlich niemandem vom Vorfall, weil sie sich schäme. Sie fühle sich sehr unwohl, wenn sie darüber reden müsse (EV OG: pag. 620 Z. 10 f.). Die Privatklägerin macht den Beschuldigten in ihren Aussagen nicht schlecht.