20 ff.; EV StA: pag. 44 Z. 139 ff.). Sie verbindet den Vorfall zudem mit ihrem damaligen Lieblingspullover (EV StA: pag. 47 Z. 275 ff.). Die Privatklägerin kann beschreiben, was dieser Vorfall mit ihr bewirkt hat. Sie hasse den Beschuldigten und wolle ihn nicht mehr in ihrer Gegenwart sehen und nichts mehr mit ihm zu tun haben (EV StA: pag. 52 Z. 441 ff.). Sie sei jetzt gegenüber Buben/Jungen zurückhaltender und sobald sie merke, dass jemand etwas versuche oder ihr zu nahe komme, gehe sie weg (EV StA: pag. 52 Z. 448 ff.). Es sei ihr unangenehm, mit Jungs zusammen zu sein.