Sie sei ängstlich gewesen und habe ein Blackout gehabt. Sie habe nicht gewusst, was machen und was da gerade ablaufe. Sie habe Angst gehabt, weil niemand zu Hause gewesen sei (pol. EV: pag. 36 f. Z. 164 ff.). Sie sei geschockt gewesen und habe wie ein Blackout gehabt. Sie hätte nie gedacht, dass so etwas passiere, da sie noch jung gewesen sei und noch keine Gedanken, keine Gefühle in dieser Art gehabt habe (EV StA: pag. 45 Z. 194 ff.). Sie habe sehr grosse Angst gehabt und habe nicht gewusst, ob schreien oder weinen. Sie habe Angst gehabt, weil sie zuerst gedacht habe, der Beschuldigte wolle sie töten. Sexuelle Belästigung habe sie damals nicht gekannt.