Vielmehr sind die von der Privatklägerin geschilderten Handlungen sehr detailliert, nachvollziehbar und logisch. Sie beschrieb auch, wie sie sich zu wehren versuchte, indem sie dem Beschuldigten mit ihrem Knie zwischen die Beine trat und später in die Hand kniff (pol. EV: pag. 34 Z. 57 f., Z. 60; pag. 35 Z. 109; EV StA: pag. 43 Z. 122 f., Z. 126 f.; pag. 44 Z. 156 f., Z. 162; EV Vi: pag. 421 Z. 78 f., Z. 80; EV OG pag. 616 Z. 7, Z. 10). Rechtsanwältin Dr. D.________ wies zu Recht darauf hin, dass die Privatklägerin in ihren Aussagen auch Komplikationen im Handlungsablauf erwähnte (pag.