In der Quintessenz lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin keine nicht erklärbaren Widersprüche, keine Hinweise auf bewusstes Lügen und auch keine Aggravierungen aufweisen. Die Aussagen der Privatklägerin zum Sachverhalt erscheinen dem Gericht logisch, nachvollziehbar und in hohem Masse glaubhaft. Auf die Aussagen der Privatklägerin kann deshalb für die Feststellung des Sachverhalts ohne Weiteres abgestellt werden.