Den eigentlichen Vorfall schilderte die Privatklägerin in den verschiedenen Befragungen konstant, stimmig und detailreich. Zum Vorfall finden sich weder in den Aussagen der Privatklägerin selber noch in den Aussagen der Personen, denen sie davon erzählt hatte, erwähnenswerte Widersprüche. Die Aussagen zum Kerngeschehen enthalten Details, welche die Privatklägerin auch unter Berücksichtigung ihres damaligen Alters so nicht erfinden konnte, oder anders ausgedrückt selber erlebt hat. Nur am Rande sei hier in diesem Zusammenhang erwähnt, dass zwischen der ersten polizeilichen Befragung und der Befragung in der Hauptverhandlung erneut fast zwei Jahre verstrichen sind.