Auch hier wird deutlich, dass sich der eigentliche Vorfall in der Erinnerung der Privatklägerin eingebrannt haben musste und dass für sie die Frage, wann der Vorfall stattgefunden hatte bzw. wohin sie sich in der Folge begab, nur untergeordnete Bedeutung hatte. Insgesamt wird nach Auffassung des Gerichts deshalb die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zum eigentlichen Kerngeschehen durch den anfänglich falschen Tatzeitpunkt und die geringen Widersprüche zu ihren Handlungen nach dem Vorfall im Zusammenhang mit dem Verlassen der Wohnung nicht grundsätzlich erschüttert.