Es liegt auf der Hand, dass die Verteidigung hier ansetzt und damit die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin in Frage stellt. Demgegenüber macht es für das Gericht durchaus Sinn, dass die Privatklägerin dem eigentlichen Vorfall mehr Bedeutung schenkte als dem konkreten Zeitpunkt. Als die Polizei nachhakte und die objektivierbaren Daten bekannt waren, legte sie den Sachverhalt schliesslich auf den Wiederbeginn der Schule nach den Herbstferien 2015. Dieser Wechsel in den Aussagen bzgl. des Zeitpunkt des Vorfalls erscheint nachvollziehbar. Das polizeiliche Nachhacken zeigte ihr auf, wo noch Fragen offen waren.