Die Aussagen der Familie der Privatklägerin und von J.________ zur Frage, wann sie zeitlich von einem Vorfall erfahren haben wollen und wann es zu einem Kontaktabbruch mit dem Beschuldigten kam, sind unklar (vgl. Ziff. II. 9.5 ff. nachfolgend). Gestützt auf die bisher genannten objektiven und subjektiven Beweismittel lässt sich nicht zweifelsfrei eruieren, ob es im Oktober 2015 tatsächlich zu einem Vorfall zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist. Es sind daher in einem weiteren Schritt die Aussagen zu analysieren. 9.3 Aussagen der Privatklägerin