17 ihrer Abwesenheit die Hauptverantwortung für die damals 11.5-jährige Privatklägerin gehabt haben (vgl. pag. 470 Z. 52 f.; pag. 474 Z. 230 f.). Sie haben ihre Tochter somit nicht mit dem Beschuldigten alleine gelassen. Schliesslich lässt sich alleine anhand der vom Beschuldigten eingereichten Fotos zum Ausflug in Interlaken Ende November 2015 nichts dazu sagen, ob sich der Vorwurf ereignet hat oder nicht. Die Aussagen der Familie der Privatklägerin und von J.____