Als Ergebnis lässt sich somit anhand der objektiven und subjektiven Beweismittel ein Tatzeitpunkt im August 2016 und nach dem 14. Januar 2016 ausschliessen. Ein Tatzeitpunkt ab dem 7. Oktober 2015 ist denkbar, wobei dieser eher nach dem 9. Oktober 2015 (Einreise der Mutter der Privatklägerin in Sri Lanka) und sehr wahrscheinlich auf den 12. Oktober 2015 (Schulbeginn nach den Herbstferien) anzusiedeln wäre. Ein solcher Tatzeitpunkt wäre mit den Einreise- und Aufenthaltsdaten des Beschuldigten sowie dessen Anmeldepflichten in der Asylunterkunft I.________ vereinbar.