116 Z. 137 ff.). Nachdem ihm vorgehalten wurde, dass sich der Vater der Privatklägerin offenbar in der Zeit von ca. 3. September 2015 bis 27. Oktober 2015 und die Mutter der Privatklägerin offenbar in der Zeit von ca. 9. Oktober 2015 bis 13. Oktober 2015 in Sri Lanka aufgehalten hätten, erklärte der Beschuldigte, er habe dies in dem Moment nicht gewusst und erst ca. drei Monate später erfahren, dass der Vater der Privatklägerin nach Sri Lanka gegangen sei (pag. 117 Z. 148 ff.). Als Ergebnis lässt sich somit anhand der objektiven und subjektiven Beweismittel ein Tatzeitpunkt im August 2016 und nach dem 14. Januar 2016 ausschliessen.