16 dass diese mindestens in der Zeit vom 9. Oktober 2015 bis zum 14. Oktober 2015 beide landesabwesend waren, also zu einem Zeitpunkt, als sich der Beschuldigte bereits in der Schweiz befand. Unklar ist, ob der Vater der Privatklägerin bereits in Sri Lanka war, als der Beschuldigte die Familie der Privatklägerin erstmals aufsuchte. So gab der Vater der Privatklägerin an, der Beschuldigte habe sich zwei bis drei Tage nach dessen Ankunft in der Schweiz bei ihm gemeldet (pag. 58 f. Z. 99 ff.)