Dem Vater der Privatklägerin wurde ebenfalls der 15. August 2016 als der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatzeitpunkt vorgehalten. Er legte in seiner polizeilichen Einvernahme den Tatzeitpunkt auf Ende Oktober, anfangs November 2015 fest (pag. 61 Z. 206 ff.). Diese polizeiliche Einvernahme fand jedoch am 9. Dezember 2019 statt, also nach der am 8. November 2019 erfolgten Befragung von F.________, die den Tatzeitpunkt von Oktober 2015 erstmals in Spiel gebracht hatte und nachdem der Beschuldigte in seiner polizeilichen Einvernahme vom 10. September 2019 auf den Kontaktabbruch im Januar 2016 hingewiesen hatte. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass F._____