Für die Angaben von F.________, wonach sich der Vorfall im Oktober 2015 ereignet habe, spricht hingegen ihre Spontankorrektur zu Beginn ihrer Einvernahme. Als ihr vorgehalten wurde, dass sie zu dem dem Beschuldigten gemachten Vorwurf der sexuellen Nötigung und sexuellen Handlungen mit Kind z.N. der Privatklägerin, begangen am 15. August 2016, befragt werde, merkte sie sogleich an, dass sich dieser Vorfall im Jahr 2015 und nicht im Jahr 2016 ereignet habe. Sie wisse dies noch sehr genau, weil sie da in den Ferien gewesen sei (pag. 86 Z. 2 ff.).