Dagegen sprechen auch die bei der Schule eingeholten Unterlagen, wonach sie bis auf einen Halbtag am 12. Oktober 2015 keine Abwesenheitseinträge in der Schule hatte (pag. 32) sowie ihre Aussage, dass sie drei Wochen Ferien gehabt und am Montag wieder in die Schule gemusst habe (pag. 89 Z. 183 ff.). Zudem reiste die Mutter der Privatklägerin erst am 9. Oktober 2015 in Sri Lanka ein (vgl. pag. 258), was gegen die Aussage von F.________ spricht, wonach die Eltern der Privatklägerin bei ihrer Abreise nach Kanada bereits abgeflogen gewesen seien (pag. 87 Z. 81 ff.). Für die Angaben von F.___