15 F.________ nannte spontan Oktober 2015 als Tatzeitpunkt und verknüpfte dies mit ihren Ferien in Kanada. In ihren Aussagen finden sich hierzu jedoch auch gewisse Ungereimtheiten oder Unklarheiten. So kann ihre Aussage, wonach sich der Beschuldigte bereits vor ihrer Abreise nach Kanada in der Wohnung der Familie der Privatklägerin aufgehalten habe (pag. 87 Z. 74 ff.), nicht stimmen. F.________ gab an, sie sei für drei Wochen nach Kanada geflogen (pag. 87 Z. 75 f.). Die Herbstschulferien 2015 fingen am 19. September 2015 an und dauerten bis zum 11. Oktober 2015 (pag.