Möglich ist ein Tatzeitpunkt ab dem 7. Oktober 2015 bis zum 14. Januar 2016. Die zeitlichen Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin lassen sich indes mit dem langen Zeitablauf zwischen dem Vorfall und der Anzeigeerstattung erklären (vgl. hierzu Ziff. II. 9.3 nachfolgend).