und seinem Umzug in die Asylunterkunft in N.________ in Verbindung (pag. 107 Z. 225 ff.; pag. 108 Z. 259 ff., Z. 276 f.). Der vom Beschuldigten genannte Zeitpunkt stimmt mit dem objektiv eruierten Zeitpunkt des Umzuges von I.________ nach N.________ überein (pag. 16). Damit lässt sich der spätestmögliche Tatzeitpunkt auf den 14. Januar 2016 festlegen. Somit kann der von der Privatklägerin anlässlich der Anzeigeerstattung und der polizeilichen Einvernahme genannte Tatzeitpunkt von August 2016 nicht stimmen. Möglich ist ein Tatzeitpunkt ab dem 7. Oktober 2015 bis zum 14. Januar 2016.