Die Kammer geht somit davon aus, dass der Beschuldigte bereits kurz nach dem 7. Oktober 2015 bei der Familie der Privatklägerin übernachtete und dort regelmässig Zeit verbrachte. Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen aller befragten Personen kam es zu einem Kontaktabbruch zwischen dem Beschuldigten und der Familie der Privatklägerin (vgl. Ziff. II. 9.3 ff. nachfolgend). Dieser ereignete sich gemäss den Aussagen des Beschuldigten in der Zeit vom 13. bis 16. Januar 2016 (pag. 108 Z. 259 f., Z. 277; vgl. auch pag. 107 Z. 223 f.). Der Beschuldigte brachte den Kontaktabbruch zeitlich mit der Schliessung der Asylunterkunft I.________ und seinem Umzug in die Asylunterkunft in N.