296) ist zwar zu entnehmen, dass theoretisch eine tägliche Präsenzpflicht in den Asylunterkünften vorgeschrieben war. Da aber weder O.________ von der Heilsarmee (pag. 29) noch der Beschuldigte selber von einer täglichen Präsenzpflicht sprachen, ist auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen, wonach dieser höchstens jeden zweiten Tag in der Asylunterkunft I.________ seine Anwesenheit bestätigen musste. Die Kammer geht somit davon aus, dass der Beschuldigte bereits kurz nach dem 7. Oktober 2015 bei der Familie der Privatklägerin übernachtete und dort regelmässig Zeit verbrachte.