117 Z. 155 ff.; pag. 428 Z. 353) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits kurz nach seiner Ankunft in der Asylunterkunft in I.________ bei der Familie der Privatklägerin übernachtet hat. Da von der Privatklägerin und den anderen befragten Personen unterschiedliche Aussagen zum Zeitpunkt vorliegen, ab wann der Beschuldigte in der Wohnung der Familie der Privatklägerin übernachtet hat, ist diesbezüglich auf die ersten Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Der von der Verteidigung eingereichten Asylsozialhilfeweisung des Kantons Bern (pag. 296) ist zwar zu entnehmen, dass theoretisch eine tägliche Präsenzpflicht in den Asylunterkünften vorgeschrieben war.