]) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch weitergehend (er sei zuerst drei bis vier Wochen am Stück in I.________ gewesen und erst danach habe er jeweils am Freitag und Samstag fehlen dürfen, mehr nicht [pag. 428 Z. 348 ff.]). Der Beschuldigte bestritt an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung jedoch nicht, ab Oktober 2015 bei der Familie der Privatklägerin übernachtet zu haben (vgl. pag. 428 Z. 357 ff.). Gestützt auf die ersten Aussagen des Beschuldigten sowie seine wiederholte Bestätigung, dass er alle zwei Tage seine Anwesenheit in der Asylunterkunft habe bestätigen müssen (pag. 106 Z. 163 ff.; pag. 117 Z. 155 ff.;