14 ner Unterschrift bestätigen musste (pag. 106 Z. 163 ff.). Die Anwesenheit bzw. die Möglichkeit, ausserhalb der Asylunterkunft zu übernachten, relativierte der Beschuldigte zwar an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (er habe sich zunächst eine Woche in I.________ aufhalten müssen und erst danach, ab ca. Mitte Oktober 2015, die Eltern der Privatklägerin getroffen [pag. 116 Z. 137 ff.]) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch weitergehend (er sei zuerst drei bis vier Wochen am Stück in I.