_ eingeteilt wurde, ist der frühestmögliche Tatzeitpunkt mit den Aussagen des Beschuldigten auf den 7. Oktober 2015 festzulegen. Dies, auch wenn der Vater der Privatklägerin angab, der Beschuldigte habe sie bereits besucht, als er sich noch in der Empfangsstelle in Basel aufgehalten habe (pag. 63 Z. 314 ff.). Die ersten Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei deuten darauf hin, dass er sich bereits kurz nach seiner Verlegung nach I.________ oft bei der Familie der Privatklägerin aufhielt, dort auch übernachtete und nur jeden zweiten Tag in I.________ seine Anwesenheit mit sei-