im Sommer 2016 ordentlich verlassen hat. Sie hatte eine halbtägige Absenz (unklar, ob Vor- oder Nachmittag) am 12. Oktober 2015, somit am ersten Schultag nach den Herbstferien. Die Privatklägerin hatte weder im Herbst 2015 noch im 2016 einen Absenzeneintrag (pag. 30-32). Die subjektiven und objektiven Beweismittel ergeben für die Kammer folgendes Fazit: Anhand der über den Beschuldigten ermittelten Einreisedaten lässt sich eruieren, dass sich der Vorfall nicht vor dem 21. September 2015 ereignet haben kann, da der Beschuldigte dann erstmals in die Schweiz einreiste.