Den Passeinträgen des Vaters der Privatklägerin lässt sich entnehmen, dass dieser am 3. September 2015 in Sri Lanka eingereist ist, sich am 2. Oktober in Doha befand und am 27. Oktober 2015 aus Sri Lanka ausgereist ist (pag. 256). Die Mutter der Privatklägerin reiste gemäss ihren Passeinträgen am 9. Oktober 2015 in Sri Lanka ein und verliess Sri Lanka am 13. Oktober 2015 wieder (pag. 258). Zudem befand sie sich offenbar am 14. Oktober 2015 in Venedig (pag. 259). Die Abklärungen der Polizei ergaben weiter, dass F.________ die obligatorische Schule in G.________ im Sommer 2016 ordentlich verlassen hat.