_ habe der Beschuldigte regelmässig melden müssen. Wie oft könne sie nicht sagen, er habe jedoch mindestens einmal wöchentlich, wenn er Geld erhalten habe, handschriftlich seine Anwesenheit bestätigen müssen (pag. 29). Die Verteidigung reichte die im Oktober 2015 geltende Asylsozialhilfeweisung des Kantons Bern ein (pag. 274 ff.) und wies darauf hin, dass in Ziffer 3.4.3. dieser Weisung (pag. 296) eine tägliche Präsenzkontrolle festgelegt worden sei. Das Migrationsamt habe auf telefonische Rückfrage hin bestätigt, dass diese Weisungen auch für die von der Heilsarmee betriebene Kollektivunterkunft I.________ gegolten hätten (pag.