Z. 136 ff.; pag. 90 f. Z. 244 ff.). An das Ganze könne sie sich so gut erinnern, weil sie im 2015 mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in den Ferien gewesen sei. Im August 2016 sei sie ebenfalls in den Ferien gewesen, jedoch mit ihrem Vater und ihrem Bruder. Da ihre Mutter im August 2016 zu Hause gewesen sei und die Privatklägerin diesfalls sicher zu ihrer Mutter gegangen wäre, könne sich der Vorfall nicht im August 2016 ereignet haben (pag. 91 Z. 252 ff.). J.________ führte an der delegierten Einvernahme vom 12. Februar 2020 (pag. 93 ff.) aus, der Vorfall habe sich ereignet, als die Eltern der Privatklägerin in Sri Lanka gewesen seien.