12 Beschuldigte sei zu dieser Zeit bereits bei der Familie der Privatklägerin zu Hause gewesen, d.h. er sei dort ab und zu vorbeigegangen, habe dort gegessen oder dort im Wohnzimmer auf einer Matratze übernachtet. Die Eltern der Privatklägerin seien bereits bevor sie nach Kanada abgeflogen sei nach Sri Lanka abgereist. Der Bruder der Privatklägerin sei zu dieser Zeit bereits öfters am Arbeiten gewesen (pag. 87 Z. 74 ff.; pag. 88 Z. 108 f.). Der Vorfall habe sich glaublich anfangs Oktober 2015 ereignet, anfangs Oktober zwischen dem 1. und dem 10. Oktober 2015 (pag. 89 Z. 180 ff.).