69 Z. 143). Die Frage, ob es sein könne, dass sich der Vorfall während der Ferienabwesenheit seiner Eltern ereignet habe, bestätigte der Bruder der Privatklägerin. Seine Mutter sei nicht länger als eine Woche in den Ferien gewesen. Sein Vater sei vor der Mutter in die Ferien geflogen und später wieder aus den Ferien zurückgekehrt (pag. 68 Z. 123 ff.). Er glaube, sein Vater habe mit dem Beschuldigten gesprochen. Nachdem er (der Bruder) vom Vorfall erfahren habe, habe sich der Beschuldigte glaublich noch ca. zwei bis drei Wochen in der Wohnung aufgehalten (pag. 69 Z. 177 ff.; pag. 70 Z. 193 f.). F.________ erklärte an der delegierten Einvernahme vom 8. November 2019 (pag.