Zu Beginn habe der Beschuldigte sich glaublich eine Woche lang im Asylzentrum aufgehalten. Ab ca. Ende September 2015 habe sich der Beschuldigte bei ihnen aufgehalten (pag. 59 Z. 129 ff.). Einen Wohnungsschlüssel habe der Beschuldigte nicht gehabt (pag. 59 Z. 141 ff.). Wenn der Beschuldigte bei ihnen in der Wohnung gewesen sei, seien jeweils seine Frau, seine Kinder und er zu Hause gewesen (pag. 60 Z. 149 ff.). Der Beschuldigte habe sie auch schon besucht, als er noch in der Empfangsstelle in Basel gewesen sei (pag. 63 Z. 314 ff.). Der Vorfall habe Ende Oktober 2015 oder Anfang November 2015 stattgefunden (pag. 61 Z. 206 ff.).