Z. 496 ff.). Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 17. März 2022 gab die Mutter der Privatklägerin an, der Beschuldigte habe sie, als er in der Asylunterkunft in I.________ gewesen sei, zu Hause besucht und wenige Male auch bei ihnen übernachtet (pag. 475 Z. 287 ff.). Als der Vorfall passiert sei, sei sie für vier bis fünf Tage in Sri Lanka oder in Dubai gewesen. Ihr Sohn habe sich damals um die Privatklägerin gekümmert. Der Beschuldigte sei damals nicht bei ihnen zu Hause gewesen (pag. 474 Z. 224 ff.). Seit dem Wegschicken des Beschuldigten hätten sie keinen Kontakt mehr zu diesem gehabt (pag. 475 Z. 284 f.).