Einen Grund habe sie ihm dafür nicht genannt (pag. 80 Z. 400 ff.). Der Besuch habe ca. zwei Monate nach dem Vorfall stattgefunden, sie könne sich aber nicht erinnern (pag. 81 Z. 465 ff.). An ein Telefonat mit dem Beschuldigten, an dem sie diesem gesagt habe, er könne nicht mehr zu ihnen kommen, weil der Beschuldigte ihren Mann zum Trinken verleite, könne sie sich nicht erinnern. Vielleicht habe sie dies mit dem Trinken als Ausrede gebraucht (pag. 82 Z. 496 ff.).