76 Z. 237 f.). Zum Kontaktabbruch führte die Mutter der Privatklägerin aus, sie habe von ihrer Tochter in Zürich bei einem Besuch einer befreundeten Familie vom Vorfall erfahren. Als sie wieder zurück in ihrer Wohnung gewesen seien, habe sie, als ihr Mann am Einkaufen gewesen sei, dem Beschuldigten gesagt, er könne nicht mehr zu ihnen kommen und müsse das Haus verlassen (pag. 77 f. Z. 263 ff.). Sie habe dem Beschuldigten glaublich am Tag nach dem Besuch in Zürich gesagt, er solle seine Sachen packen und gehen, was der Beschuldigte gleichentags am Nachmittag gemacht habe (pag. 78 Z. 321 f.; pag. 80 Z. 437 f.; pag. 81 Z. 448 ff.). Einen Grund habe sie ihm dafür nicht genannt (pag.