Erst danach habe er jeweils am Freitag und Samstag in der Unterkunft fehlen dürfen. Er habe ab Oktober bis Ende Jahr 2015 vier bis fünf Mal bei der Familie der Privatklägerin übernachtet (pag. 428 Z. 348 ff.). Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen erklärte der Beschuldigte, er sei in seiner Freizeit bei der Familie der Privatklägerin gewesen, jedoch nicht ununterbrochen (pag. 428 Z. 362 ff.). Es könne sein, dass der Kontaktabbruch im Januar 2016 gewesen sei. Er sei am 15. Januar 2016 in eine andere Asylunterkunft verlegt worden (pag. 429 Z. 379 ff.).