117 Z. 148 ff.). Der Beschuldigte bestätigte seine polizeiliche Aussage, wonach er nur alle zwei Tage in der Asylunterkunft I.________ zur Unterschrift habe erscheinen müssen und die restliche Zeit bei der Familie der Privatklägerin verbracht habe (pag. 117 Z. 155 ff.). Im November 2015, ca. am 23. November 2015, hätten die Eltern der Privatklägerin sowie J.________ mit ihm einen Ausflug nach Interlaken gemacht, wofür er Fotos als Beweismittel habe. Sie hätten also damals bis zum Dezember 2015 miteinander Kontakt gehabt (pag. 122 Z. 346 ff.; vgl. auch die von der Verteidigung mit Schreiben vom 18. Januar 2021 eingereichten Fotos vom 26. November 2015 [pag.