Im August 2016 sei er in der Asylunterkunft G.________ gewesen, wo er jeden Tag habe unterschreiben müssen und strenge Kontrollen gemacht worden seien. Wenn die Privatklägerin den 10., 11. oder 12. Monat des Jahres 2015 genannt hätte, dann wäre es vielleicht möglich gewesen, dass er bei der Familie der Privatklägerin in der Wohnung gewesen sei (pag. 107 Z. 215 ff.; pag. 108 Z. 256 ff., Z. 277 ff.). Die Chefin der Asylunterkunft in N.________ sei streng gewesen und habe darauf bestanden, dass die Bewohnenden täglich dort übernachteten (pag. 108 Z. 284 ff.). Eine Woche nach seinem Umzug nach N.