Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 11. September 2023 erklärte die Privatklägerin, sie sei unsicher gewesen, wann es wirklich passiert sei. Nach der Einvernahme von F.________ sei ihr klar geworden, dass es passiert sei, als diese in den Ferien gewesen sei (pag. 616 Z. 25 f.). Der Beschuldigte gab an der delegierten Einvernahme vom 10. September 2019 (pag. 102 ff.) an, er sei am 21. September 2015 in die Schweiz eingereist (pag. 103 Z. 44 f.). Nach seinem Aufenthalt in der Empfangsstelle Basel sei er dem Kanton Bern, I.________, zugewiesen worden und sei damals vom Vater der Privatklägerin am Bahnhof E.________ abgeholt worden (pag. 105 Z. 136 ff.; pag. 106 Z. 152 ff.).