49 Z. 330 ff.). Der Vorfall habe am Montag nach den Ferien stattgefunden (pag. 50 Z. 393 f.). Sie habe sich bei der Polizei mit 2016 geirrt. Jetzt könne sie bestätigen, dass es im 2015 gewesen sei (pag. 51 Z. 405 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2021 gab die Privatklägerin an, der Vorfall habe im Oktober 2015 an einem Montag nach den Ferien stattgefunden. Sie wisse, dass es nach den Ferien gewesen sei, weil sie sich für die Schule bereit gemacht habe (pag. 421 Z. 58 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 11. September 2023 erklärte die Privatklägerin, sie sei unsicher gewesen, wann es wirklich passiert sei.