8 ber, gewesen sei, und dass ihre Eltern damals in den Ferien gewesen seien. Sie sei damals in der 5. oder 6. Klasse gewesen. Mit einem bestimmten Ereignis könne sie den Vorfall nicht verknüpfen (pag. 48 Z. 290 ff.; pag. 49 Z. 322 ff.). Das Jahr 2016 habe sie bei der Polizei genannt, weil sie gewusst habe, dass der Vorfall etwa vor vier bis fünf Jahren stattgefunden habe und sie gedacht habe, es sei 2016 gewesen. Den 15. August habe sie damals genannt, weil die Schule nach den Sommerferien jeweils an einem Montag, meistens am 15. August, wieder beginne (pag. 49 Z. 330 ff.).