Der Beschuldigte hielt dem entgegen, dass er zu diesem Zeitpunkt erst kurz in der Schweiz gewesen sei. Zudem legte er Fotos von Ende November 2015 vor, die ihn und die Eltern der Privatklägerin bei einem Ausflug in Interlaken zeigten, was für ihn ebenfalls gegen einen Tatzeitpunkt im Oktober 2015 spreche. Es gilt deshalb im Folgenden die verschiedenen subjektiven und objektiven Beweismittel zum möglichen Tatzeitpunkt zu analysieren. Zum möglichen Zeitpunkt eines angeblichen Vorfalles liegen folgende subjektive Beweismittel vor: