der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), weshalb darauf verwiesen werden kann. 9.2 Zum Zeitpunkt eines allfälligen Vorfalls Die Anklageschrift nennt als Tatzeitpunkt ca. im Oktober 2015, vermutlich in der Zeit vom 7. Oktober 2015 bis zum 15. Oktober 2015 (= Zeitraum, währenddessen nebst dem Vater auch die Mutter des Opfers ferienhalber abwesend gewesen sei), wobei vermutlich in der Zeit bis und mit 10. bzw. 12. Oktober 2015 (= Datum der Rückkehr F.________ aus Kanada bzw. Schulanfang; pag. 354). Zu Beginn gab die Privatklägerin einen Tatzeitpunkt nach den Sommerferien 2016 an.