Ebenfalls gelangte sie mit Schreiben vom 18. Januar 2021 an die zuständige Staatsanwaltschaft und reichte die im Oktober 2015 geltende Asyl- sozialhilfe-, Nothilfe- und Gesundheitsweisung für Personen des Asylbereichs im Kanton Bern (Asylsozialhilfeweisung) ein, aus welcher aus Ziff. 3.4.3 (Seite 21) hervorgehe, dass eine tägliche Präsenzpflicht in den Kollektivunterkünften gegolten habe, was gemäss telefonischer Auskunft des Migrationsdienstes auch für die damals vom Beschuldigten bewohnte Kollektivunterkunft I.________ gegolten habe. Weiter reichte sie Fotos zu einem Ausflug der Eltern der Privatklägerin mit dem Beschuldigten und J.___