Weiter hat die Verteidigung mit Schreiben vom 3. November 2020 E-Mails der Kollektivunterkunft H.________ an den Migrationsdienst vom 9. und 17. Juli 2020 und das Stammblatt des Beschuldigten eingereicht, aus welchen die Präsenzpflicht in den Kollektivunterkünften hervorgehen solle (pag. 233 ff.). Ebenfalls gelangte sie mit Schreiben vom 18. Januar 2021 an die zuständige Staatsanwaltschaft und reichte die im Oktober 2015 geltende Asyl- sozialhilfe-, Nothilfe- und Gesundheitsweisung für Personen des Asylbereichs im Kanton Bern (Asylsozialhilfeweisung) ein, aus welcher aus Ziff.