__ sei weiter zu verurteilen: 1. zur Bezahlung der auf diesen Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, 2. zur Bezahlung der auf diesen Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens, 3. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 19'470.80 an die Privatklägerin für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren, 4. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 4’293.35 an die Privatklägerin für die Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren, 5. zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 2'000.00, zuzüglich Zins von 5 % seit dem